Mit Urteil vom 20. Dezember 2012 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden, dass der Verband seine Anspruchsberechtigung gemäß § 8 Abs. 1 UWG nicht nachweisen konnte.
Danach kann er seine Unterlassungsansprüche nur dann geltend machen, wenn ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehören, die Waren gleicher oder verwandter Art wie der Verletzer auf demselben Markt vertreiben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Waren oder Leistungen desjenigen Branchenbereiches, dem die Werbemaßnahmen zuzurechnen sind, somit nicht das Gesamtsortiment des Verletzers, und der Branchenbereich der Mitglieder ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Dafür reicht es aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potenzielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann.
Diese Voraussetzung hat der Verband in dem vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth nicht nachweisen können. Der Verband hat die zur Anspruchsberechtigung erforderliche Mitgliederstruktur substantiiert vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Produkt, das schlankmachende Wirkungen für sich in Anspruch nimmt und als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht wird. Die einfache Vorlage einer Mitgliederliste reichte nicht aus. Darüber hinaus hat die Geschäftsführerin des Verbandes Sozialer Wettbewerb in der Beweisaufnahme bestätigt, dass sie selbst die Eingruppierung der Unternehmen vorgenommen hat und dies mehr oder minder zufällig geschehe, insbesondere nicht auf Grund definierter Kriterien oder Marktbeobachtungen erfolgt sei. Zum anderen ist die Eingruppierung nicht aktuell. Denn die Eingruppierung erfolgt auf der Basis der Unterlagen zur Zeit des Eintritts des jeweiligen Unternehmens bei dem Verband.
Damit steht fest, dass der Verband Sozialer Wettbewerb durch die einfache Vorlage seiner Mitgliederliste eine Prozessführungsbefugnis nicht nachweisen kann. Darüber hinaus bemängelte das Landgerichts Nürnberg-Fürth, dass zahlreiche Firmen in einer anderen Gesellschaftsform oder einer anderen Bezeichnung in den Schriftsätzen genannt wurden, als sie tatsächlich in der Mitgliederliste aufgenommen worden sind.
Das Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth ist nicht rechtskräftig. (js, 2012)