NAVOL-PULVER ist ein verkehrsfähiges Lebensmittel

Oberlandesgericht Saarbrücken und Verwaltungsgericht Köln bestätigen gegen VSW und BfArM die Lebensmitteleigenschaft.

Bei dem Produkt „Navol-Pulver“ handelt es sich um eine Diät gemäß § 14 a DiätVO. Dieses Produkt wurde mit ganzseitigen Anzeigen beworben. In der Werbung hieß es, dass die „Schlankmoleküle“ das Körperfett „wegfressen können“ und es sich bei dem Produkt um einen „patentierten Diätknaller“ handelt, der sogar das Abnehmen fördert, „wenn man auf dem Sofa liegt.“

Auf Grund dieser Werbung hatte der Verband Sozialer Wettbewerb den Hersteller auf Unterlassung in Anspruch genommen und behauptet, dass es sich bei diesem Produkt um ein Arzneimittel handeln würde. Hierzu legte der Verband Sozialer Wettbewerb eine gutachterliche Stellungnahme des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte vor, das bestätigte, dass auf Grund der Werbeaussagen das Produkt als Arzneimittel einzustufen sei.

Der Hersteller, ein österreichisches Unternehmen, beauftragte die Kanzlei Sachs, Hamburg, mit der Verteidigung gegen die Unterlassungsansprüche des Verbandes Sozialer Wettbewerb sowie mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Mit Urteil vom 4. Mai 2005 entschied das Verwaltungsgericht Köln gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, dass es sich bei dem Produkt „NAVOL-Pulver“ um ein Lebensmittel handelt und der Vertrieb auf Grund der Werbung nicht untersagt werden darf. Dabei hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es grundsätzlich nach § 17 Abs. 1 Ziff. 5 LMBG verboten ist, einem Lebensmittel den Anschein eines Arzneimittels zu geben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes geht das Gesetz also davon aus, dass allein der durch die Werbung erzeugte Anschein das Produkt nicht zu einem Arzneimittel qualifiziert. Wäre es anders, verbliebe für die Anwendung dieser Vorschrift praktisch kein Raum. Rechtswidrig ist in diesem Falle die irreführende Werbung, nicht jedoch das Inverkehrbringen des Produktes als Lebensmittel.

Bereits mit Urteil vom 26. Febr. 2003 (Az.: 1 U 486/02 – 114 -) hatte das Saarländische Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz entschieden, dass es sich bei dem Produkt „Navol-Pulver“ um ein Lebensmittel handelt. Das Oberlandesgericht stellte ausdrücklich fest, dass der VSW keinen Unterlassungsanspruch hatte, der den Vertrieb und die Werbung des Produktes grundsätzlich verbieten könnte. In dem Urteil wird weiter ausgeführt, dass selbst bei grob täuschender Werbung und eines Verstoßes nach § 17 Abs. 1 Ziff. 5 LMBG nur ein konkreter Unterlassungsanspruch hinsichtlich der zu bezeichnenden irreführenden Werbeaussagen gerechtfertigt sei, aber grundsätzlich kein generelles Werbe- und Vertriebsverbot. Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes ist rechtskräftig. Schließlich stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gem. § 124 a, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Schreiben Sie einen Kommentar