Internetauftritt pharmazeutischer Unternehmen: Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde

Nach § 6 Abs. 1 Ziff. 3 TDG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige Teledienste leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde anzugeben, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, der der behördlichen Zulassung bedarf.

Auf Grund dieser Vorschrift ist es zu verschiedenen Abmahnungen pharmazeutischer Unternehmen gekommen, deren Internet-Präsentation keinen Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde enthielt.

Derartige Abmahnungen sind wohl dann unberechtigt, wenn die Anbieter keine Produkte über das Internet in den Verkehr bringen. Außerdem wird die Angabe der „zuständigen Aufsichtsbehörde“ in den juristischen Kommentaren nicht als Marktverhaltensregelung dargestellt.

Ferner stellt sich die Frage, ob überhaupt Ansprüche aus § 3 UWG geltend gemacht werden können, denn hierfür wird vorausgesetzt, dass durch die beanstandete Handlung der Wettbewerb nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Eine Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen Mitbewerber ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn die Marktchancen des Mitbewerbers durch die unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt worden sind. Soweit für das Unterlassungsbegehren ein Bezug auf die Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer hergestellt wird, ist zur Begründung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs darauf abzustellen, dass die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer oder ihre weiteren durch das Gesetz geschützten Interessen beeinträchtigt werden.

Aus den genannten Gründen dürfte es schwierig sein, Unterlassungsansprüche durchzusetzen, die sich generell gegen pharmazeutische Unternehmen wegen der fehlenden Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Internet richten. (js, 2005)

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