EUIPO Löschungsabteilung Entscheidung vom 21.10.2024
Nach Auffassung der Löschungsabteilung fehlt es der Unionsmarke „LeberGlück“ Nr. 018895573 nicht an der Unterscheidungskraft bezüglich der verfahrensgegenständlichen Waren.
Die Löschungsabteilung konnte nicht feststellen, dass die angegriffene Unionsmarke ausschließlich aus Angaben besteht, welche im Verkehr im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der verfahrensgegenständlichen Waren dienen könnten.
Auch konnte die Löschungsabteilung keine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer entsprechenden Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise feststellen.
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde innerhalb von 2 Monaten eingelegt werden.