Der Verband Sozialer Wettbewerb hat eine empfindliche Niederlage vor dem Oberlandesgericht Celle erlitten. Der VSW hatte den Internetauftritt einer renommierten Heilpraktikerin beanstandet. Dabei hatte sich der VSW daran gestört, dass diese Heilpraktikerin dort für eine besondere, von ihr entwickelte Therapie warb. Mit dieser Therapie behandelt die Heilpraktikerin diverse Krankheiten, zu denen auch Herz- Kreislauf-Leiden wie Herzinfarkt, Schlaganfälle, Alzheimer und Parkinson, Depressionen und vieles andere mehr gehören. Obwohl die Heilpraktikerin bereit war, in ihrem Internetauftritt ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von ihr verwendeten Methoden nicht um Methoden der Schulmedizin handelte, reichte dem VSW dieser Hinweis nicht aus. Der VSW wollte vielmehr erreichen, dass die Heilpraktikerin überhaupt keine Angaben dazu machte, welche Krankheiten sie mit ihren Therapien behandelte.
Die Kanzlei Sachs konnte erfolgreich darlegen, dass das Verlangen des VSW einen Berufsverbot gleichgekommen wäre.
Nachdem der VSW noch vor dem Landgericht Hildesheim seine Ansprüche durchsetzen konnte, machte das Oberlandesgericht Celle deutlich, dass dieses Urteil nicht haltbar sei. Das Verfahren endete schließlich damit, dass der VSW die bereits außergerichtlich von der Heilpraktikerin angebotene, nicht so weit gehende Unterlassungserklärung annahm und das Oberlandesgericht Celle im März 2011 entschied, dass der VSW die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte. In der Kostenentscheidung wies das Oberlandesgericht Celle darauf hin, dass der Klaganspruch von Anfang an nicht gegeben war. Diese Entscheidung bewirkt, dass die Heilpraktikerin weiterhin im Internet angeben darf, mit welchen Therapieformen sie welche unterschiedlichen Krankheiten behandelt. (cs, 2011)