Ende August 2010 hatte der Schutzverband einen 36-seitigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Lüneburg eingereicht. Dort lag allerdings bereits eine Schutzschrift der Kanzlei Sachs vor.In dieser Schutzschrift hatte die Kanzlei Sachs die personelle und finanzielle Ausstattung des Schutzverbandes gerügt und auch dargelegt, dass nach ihrer Auffassung der Schutzverband nicht über eine genügend große Anzahl Gewerbetreibender als Mitglieder verfügt, die Waren gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt in den Verkehr bringen. Auf Grund der Schutzschrift hatte das Landgericht Lüneburg mit Beschluss vom 30. August 2010 die Entscheidung verkündet, dass in dieser Sache mündlich verhandelt werden sollte (AZ.: 7 O 96/10). Auch in der mündlichen Verhandlung wurde die Aktivlegitimation des Schutzverbandes gegen Unwesen in der Wirtschaft diskutiert. Daraufhin hatte der Schutzverband mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 noch einmal dargelegt, warum die Aktivlegitimation seiner Ansicht nach gegeben sei. Wohl nach einem richterlichen Hinweis hat dann allerdings der Schutzverband mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Argumentation des Schutzverbandes das Landgericht Lüneburg nicht überzeugt hatte und der Schutzverband auf jeden Fall verhindern wollte, dass ein Urteil verkündet wird, in dem ihm die Aktivlegitimation abgesprochen wird.
Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, sofern eine Abmahnung des Schutzverbandes gegen Unwesen in der Wirtschaft aus München vorliegt, die Aktivlegitimation mit äußerster Sorgfalt zu prüfen. Es sollte immer dringend gefordert werden, dass der Schutzverband Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, sowie eine Bestätigung seines Prozesskostenfonds vorlegt. Für weitere Fragen bei Abmahnungen des Schutzverbandes steht Ihnen die Kanzlei Sachs in Hamburg jederzeit gern zur Verfügung. (js, 2010)