Die Veröffentlichung eines Warentests greift rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, wenn das getestete Produkt, ein Nahrungsergänzungsmittel, unter dem Blickwinkel der pharmakologischen Wirksamkeit mit einem Arzneimittel verglichen wird. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 30. Oktober 2008, AZ: 16 U 237/07 gegen den Öko-Test Verlag entschieden. Weiter hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass ein Presseunternehmen wie der Öko-Test Verlag grundsätzlich auch Nahrungsergänzungsmittel hinsichtlich einer pharmakologischen Wirksamkeit testen dürfe. Nur darf in einem solchen Test kein Vergleich mit einem Arzneimittel durchgeführt werden, denn bei einem derartigen Vergleich muss das Nahrungsergänzungsmittel verlieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt schreibt, dass ein solcher Vergleich „hinkt“.
Dieses Urteil sollte allen Testveranstaltern deutlich machen, dass auch bei Testberichten Regeln einzuhalten sind und unter dem schützenden Mantel der Pressefreiheit nicht alles erlaubt ist. So ist besonders Vorsicht geboten, wenn die von vielen deutschen Gerichten und Behörden ungeliebten Nahrungsergänzungsmittel als „schlechte“ weil wirkungslose Arznei-mittel dargestellt werden.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt ist rechtskräftig. (cs, 2008)